Das BAK

Häufige Fragen


Wofür steht "BAK"?

BAK ist die Kurzbezeichnung des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung.

zurück zur Übersicht 


Was ist das BAK?

Das BAK ist eine Einrichtung des Bundesministeriums für Inneres (BM.I). Es ist organisatorisch und gemäß BAK-Gesetz außerhalb der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit angesiedelt.

zurück zur Übersicht 


Was sind die Ziele des BAK?

Das BAK orientiert sich an dem im Bundesfinanzgesetz 2022 (Anlage 1 – Bundesvoranschlag 2022 – UG 11 Inneres) formulierten Leitbild des Bundesministeriums für Inneres, „Wir schützen aktiv und helfen den Menschen….und tragen wesentlich zu einem sicheren Funktionieren des Staates bei.“ Das BAK steht für eine ordnungsgemäße Staatsverwaltung.

Die Beibehaltung des hohen Niveaus der Inneren Sicherheit in Österreich insbesondere durch Kriminalitätsbekämpfung … “ sowie die „die Förderung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die Leistungen der (Sicherheits-)Exekutive“ sind ebenso Ziele des BAK .

zurück zur Übersicht 


Wohin kann ich mich am besten wenden, wenn ich Hinweise auf ein Vergehen oder sogar auf ein Verbrechen habe?

Sofern es im Zuständigkeitsbereich des BAK liegt, können Sie sich direkt an den „Single Point of Contact – SPOC“ wenden.

Alle erhaltenen Informationen werden vertraulich behandelt.

zurück zur Übersicht 


Wie wird nach einer Aufnahme von Hinweisen im BAK weiter vorgegangen?

Langt beim BAK ein Hinweis ein, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist, hat das BAK in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft die Verpflichtung, den ihm zur Kenntnis gelangten „Anfangsverdacht“ in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären. Das BAK ist aber in jedem Fall verpflichtet, der zuständigen Staatsanwaltschaft über den eingegangenen Hinweis zu berichten, auch wenn aus Sicht des BAK kein Anfangsverdacht vorliegt oder Zweifel am Vorliegen eines Anfangsverdachts bestehen.

zurück zur Übersicht 


Wo ist die Organisation und Einrichtung des BAK gesetzlich geregelt?

Das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G, StF: BGBl. I Nr. 72/2009) bildet die Rechtsgrundlage für das BAK.

zurück zur Übersicht 


Wie kann ich mit dem BAK Kontakt aufnehmen?

Eine Kontaktaufnahme mit dem BAK ist jederzeit sowohl telefonisch als auch schriftlich (postalisch, per E-Mail oder Fax) möglich:

Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Bundesministerium für Inneres
Herrengasse 7, 1010 Wien
Tel: +43 1 53 126–906800
Fax: +43 1 53 126–108583
E-Mail: BMI-III-BAK-SPOC@bak.gv.at

zurück zur Übersicht 


Muss ich den Dienstweg einhalten, wenn ich eine Meldung an das BAK erstatten möchte?

Gemäß § 5 BAK-G darf kein Bundesbediensteter davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne der oben angeführten strafbaren Handlungen auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das BAK zu melden (Melderecht)! Dieses Melderecht ist jedoch getrennt von den bestehenden Meldepflichten nach anderen Vorschriften (beispielsweise nach der StPO, BDG oder VZO) zu betrachten, welche durch dieses Melderecht nicht berührt werden. Diesbezüglich ist sehr wohl der Dienstweg einzuhalten.

zurück zur Übersicht 


Ich befürchte Repressionen, wenn ich Missstände melde. Wird meine Identität vom BAK geheim gehalten bzw. geschützt?

Das BAK garantiert die Daten von Personen, die Verdachtslagen melden, so vertraulich wie möglich zu behandeln. Eine diesbezügliche Kooperation mit den zuständigen Justizbehörden wird selbstverständlich angestrebt. In einigen Fällen, insbesondere wenn sich der Verdacht ausschließlich auf die Angaben eines Anzeigenerstatters stützt, kann es jedoch auf Grund der einschlägigen strafprozessualen Bestimmungen zwingend erforderlich sein, dem Gericht die Quelle der Verdachtslage bekannt zu geben. Gemäß § 53a BDG  gilt für alle Beamten und Vertragsbediensteten ein besonderer Schutz.

zur Übersicht


Verfügt das BAK über Außenstellen in den Bundesländern?

Nein. Das BAK führt alle seine Ermittlungen im gesamten Bundesgebiet von Wien aus durch. Dementsprechend ist Wien Dienstort für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

zurück zur Übersicht 


Haben das BAK bzw. dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Sonderrechte?

Das BAK verfügt über keinerlei Sonderrechte und ist, wie jede kriminalpolizeiliche Dienststelle auch, an die einschlägigen strafprozessualen Bestimmungen gebunden. Das BAK verfügt daher weder über sicherheitspolizeiliche Sonderkompetenzen noch bekommen seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter irgendwelche besonderen Prämien- oder sonstige Sonderzahlungen.

zurück zur Übersicht 


Ist das BAK eine Behörde?

Das BAK ist eine – außerhalb der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit angesiedelte - Organisationseinheit der obersten Sicherheitsbehörde, des Bundesministers für Inneres.

zurück zur Übersicht 


Ermittelt das BAK auch in Disziplinarangelegenheiten?

Nein. Das BAK ermittelt nur bei Verdachtslagen, die einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllen.

zurück zur Übersicht 


Welche internationalen Kontakte oder Verbindungen hat das BAK?

Das BAK ist sowohl mit europäischen (EPAC/EACN) als auch mit wichtigen Dienststellen anderer Weltregionen durch internationale und strategische Kooperation, aber auch durch vermehrt anfallende transnationale Ermittlungen gut vernetzt.

Es ist gesetzlich zur Kooperation mit den einschlägigen EU- und Internationalen Organisationen und Agenturen verpflichtet und erfüllt diesen Auftrag im Sinne einer zukunftsorientierten Entwicklung mit Nachdruck.

Das BAK sieht im Auf- und Ausbau von Anti-Korruptions-Kapazitäten im In- und Ausland, insbesondere durch internationalen Expertenaustausch und gemeinsame Edukationsprojekte, einen essentiellen Beitrag zum sogenannten "capacity building", zu "good governance" und zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit auf nationaler, regionaler, aber auch internationaler Ebene. Nicht zuletzt setzt sich das BAK auch im Rahmen internationaler Abkommen und Mechanismen, vor allem der UN, der OECD sowie des Europarats, vehement für den Ausbau des notwendigen regionalen und globalen Rechts- und Regelungsbestandes sowie für dessen effektive Umsetzung ein.

zurück zur Übersicht 


Gibt es eine Publikation zu den geltenden gesetzlichen Korruptionsbestimmungen?

Ja, das BAK hat in Kooperation mit dem Manz-Verlag schon die 15. Auflage von Tatbeständen zu Korruption und Amtsmissbrauch veröffentlicht. Neben den Strafbestimmungen bieten auch praxisnahe Beispiele die Möglichkeit, einen tiefen Einblick in die geltenden Anti-Korruptionsbestimmungen Österreichs zu erhalten.

Korruption und Amtsmissbrauch – 15. Auflage

Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, 178 S. 
ISBN: 978-3-214-04240-0, 42,00 Euro

zurück zur Übersicht