Ablauf von Ermittlungen
Grafische Veranschaulichung mit 6 Spalten und Ikonen zum Ablauf von Ermittlungen im BAK. © BAK
Meldungen, die den Zuständigkeitsbereich des BAK betreffen bzw. dort vermutet werden, können sowohl postalisch als auch per E-Mail oder telefonisch eingebracht werden. Für die weitere Beurteilung empfiehlt es sich, den Sachverhalt so detailliert wie möglich darzustellen.
Liegt ein Anfangsverdacht, also tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat, vor, ist das BAK ermächtigt bzw. verpflichtet, selbst Ermittlungen einzuleiten.
Nach Einlangen der Meldung erfolgt die Beurteilung des geschilderten Sachverhalts nach dem „Sechs-Augen-Prinzip“. Die Erstbeurteilung wird durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Single Point of Contact (SPOC) vorgenommen. In weiterer Folge erfolgen die Prüfung des Sachverhaltes und die Erstbeurteilung durch die Leitung der entsprechenden Fachabteilung des BAK. Die abschließende Beurteilung nimmt der Leiter des SPOC vor. Bei dieser Beurteilung wird festgelegt, ob ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt und ob dieser in die Zuständigkeit des BAK fällt. Sollte der Sachverhalt nicht in die Kompetenz des BAK fallen, erfolgt die Übermittlung an die zuständige Dienststelle/Behörde.
Kommt das BAK bei der „Sechs-Augen-Beurteilung“ des geschilderten Sachverhaltes zu dem Schluss, dass ein Fall in seine Zuständigkeit fällt, wird ein Akt/Causa angelegt und diese dem Direktor des BAK zur Unterzeichnung vorgelegt.
Nunmehr beginnt die Tätigkeit der operativen Abteilungen (Abteilung 3 – Korruptionsermittlungen, Abteilung 4 – Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe) des BAK. Nach Zuweisung des Aktes wird der Sachverhalt von den Case-Ownern persönlich oder unter deren Fachaufsicht von weiteren Ermittlerinnen und Ermittlern des BAK im Sinne der Strafprozessordnung (StPO) ermittelt. Je nach Aktenlage bzw. Sachverhalt können so beispielsweise Erkundigungen durchgeführt, Zeugen- oder Beschuldigtenvernehmungen abgehalten, Durchsuchungen von Orten – sogenannte Hausdurchsuchungen – durchgeführt oder Gegenstände sichergestellt werden. Diese Ermittlungshandlungen können je nach Sachverhalt von den Ermittlerinnen und Ermittlern des BAK eigenständig durchgeführt werden oder benötigen die (gerichtlich) bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft. Ermittlungen müssen stets objektiv durchgeführt werden, das heißt, es müssen auch entlastende oder mildernde Aspekte, die für die oder den Beschuldigten sprechen, berücksichtigt werden.
Die Ermittlerinnen und Ermittler haben sämtliche Ermittlungsschritte aktenmäßig festzuhalten, sodass Anlass, Durchführung und Ergebnis der Ermittlungen nachvollzogen werden können, und um der Staatsanwaltschaft die Berichte zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorzulegen.
Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und entscheidet über dessen Fortgang und Beendigung. Wenn die Staatsanwaltschaft von der Tatbegehung nicht überzeugt ist, wird die Anzeige zurückgelegt und das Verfahren eingestellt. Zudem ist die Staatsanwaltschaft bis zur Anklage Trägerin der Diversion, das heißt, sie kann dem Beschuldigten anstelle der Durchführung eines Strafprozesses auch die Beendigung des Strafverfahrens mittels Diversion anbieten.1
Wenn aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung naheliegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von Verfolgung vorliegt, hat die Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Gericht Anklage einzubringen. Nach Schluss des Beweisverfahrens und den Schlussvorträgen der Parteien verkündet das Gericht das Urteil.
Letzte Aktualisierung: 11. Februar 2025