Aktuelles
Neu eingerichtete Meldestellen ermöglichen anonyme Hinweisabgabe
Zum Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern werden mit 25. August 2023 Meldeplattformen im Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) eingerichtet. Die Plattformen gewährleisten eine anonyme Kommunikation zu Verstößen, über die man im Rahmen der beruflichen Tätigkeit Kenntnis erlangt hat.
Das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) wurde am 24. Februar 2023 kundgemacht. Auf Grundlage des HSchG wurden nunmehr im Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung sowohl eine interne als auch eine externe Meldestelle eingerichtet, die nach der gesetzlich eingeräumten Frist mit dem 25. August 2023 ihre Tätigkeiten aufnehmen und Hinweise annehmen.
Wer kann Hinweise melden?
Wer im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit von bestimmten Verstößen erfährt, kann eine Meldung nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) abgeben und damit zu einer geschützten Person werden. Dazu zählen nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch Bewerberinnen und Bewerber, Selbständige, Lieferantinnen und Lieferanten etc. Diesen Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern darf durch die Hinweisabgabe kein beruflicher Nachteil erwachsen.
Zuständigkeitsbereich der Meldestelle
Der vom persönlichen Geltungsbereich des HSchG erfasste Personenkreis kann der externen Meldestelle des BAK Verstöße in folgenden Bereichen melden:
• Öffentliches Auftragswesen
• Produktsicherheit und -konformität
• Verkehrssicherheit
• Umweltschutz
• Strahlenschutz und nukleare Sicherheit
• Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Tierschutz und Tiergesundheit
• Öffentliche Gesundheit
• Verbraucherschutz
• Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
• Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 Strafgesetzbuch (StGB) (beispielsweise Amtsmissbrauch, Bestechung und Bestechlichkeit)
• Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union
Anonyme Kommunikation
Zum Schutz der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber wurden sowohl die öffentliche, externe Meldestelle als auch BMI-intern eine Meldeplattform eingerichtet, welche eine anonyme Kommunikation mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Meldestelle gewährleistet. Hinweise können zudem auch mündlich eingebracht werden. Notfälle sind jedoch weiterhin im Wege der allgemeinen Notrufdienste einzubringen.
In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen, insbesondere ab Vorliegen eines strafrechtlichen Anfangsverdachts, kann es jedoch zur Offenlegung der Daten kommen. Bundesbedienstete werden darauf hingewiesen, sich in den FAQs zu den Themen Amtsgeheimnis, Verschwiegenheit und Geheimhaltung, beziehungsweise klassifizierte Informationen, zu informieren, bevor sie eine Meldung abgeben.
Möchten Sie einen Hinweis abgeben?
Bitte lesen Sie vorab die Informationen zum Schutz der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, dem Verfahren der Behandlung von Hinweisen, Datenschutz sowie zur Dokumentation, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Hinweisen unter dem Link zur Meldestelle und folgen Sie den Anweisungen der Meldeplattform. Es wird empfohlen, etwaig relevante Unterlagen im Vorfeld vorzubereiten. Wenn Sie anonym bleiben möchten, vergessen Sie nicht, Daten, die auf Ihre Person Rückschlüsse zulassen, zu schwärzen bzw. zu entfernen. Achten Sie auch auf Metadaten, welche in elektronischen Dateiformaten enthalten sein können und Rückschlüsse auf ihre Person zulassen können. Dazu zählen beispielsweise Informationen zum Autor.